Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
§ 67
SGB 1Nachholung der Mitwirkung
Mitwirkung des Leistungsberechtigten
Stand 2026-05-06