Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.
§ 31
SGB 1Vorbehalt des Gesetzes
Allgemeine Grundsätze
Stand 2026-05-06