Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.
§ 12
SGB 1Leistungsträger
Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
Stand 2026-05-06