Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
§ 14
SGB 1Beratung
Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
Stand 2026-05-06