Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.
§ 61
SGB 1Persönliches Erscheinen
Mitwirkung des Leistungsberechtigten
Stand 2026-05-06