Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.
§ 38
SGB 1Rechtsanspruch
Grundsätze des Leistungsrechts
Stand 2026-05-06