Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
§ 62
SGB 1Untersuchungen
Mitwirkung des Leistungsberechtigten
Stand 2026-05-06