§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.
§ 71
SGB 1Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2026-05-06