Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.
§ 7
SGB 1Zuschuß für eine angemessene Wohnung
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
Stand 2026-05-06