(1)
Öffentliche Gebäude und Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Ortstafeln im angestammten Siedlungsgebiet sowie Hinweisschilder hierauf sind in deutscher und niedersorbischer Sprache zu kennzeichnen.
(2)
Das Land Brandenburg wirkt darauf hin, dass auch andere Gebäude im angestammten Siedlungsgebiet in deutscher und niedersorbischer Sprache beschriftet werden, sofern diese für die Öffentlichkeit Bedeutung haben.