Jurafuchs

§ 13a

SWG
Kostenerstattung
Stand 2024-03-05
Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden im angestammten Siedlungsgebiet für den mit der Anwendung dieses Gesetzes verbundenen höheren Aufwand einen finanziellen Ausgleich. Erstattet wird
1.
der Aufwand, der durch die Einsetzung von hauptamtlichen Beauftragten für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden (§ 6 Absatz 1) entsteht;
2.
der Verwaltungsaufwand, der durch die Verwendung der niedersorbischen Sprache (§ 8) entsteht;
3.
der Aufwand für die zweisprachige Beschriftung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen, Straßen, Wegen, Plätzen, Brücken und Ortstafeln (§ 11).

Die Erstattung von Mitteln nach Satz 1 und 2 ist zweckgebunden für die Erfüllung von Aufgaben in Anwendung dieses Gesetzes. Der Ausgleich bemisst sich nach dem zusätzlichen Aufwand.

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