Jurafuchs

§ 3

SWG
Angestammtes Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden
Stand 2024-03-05
(1)
Das Recht des sorbischen/wendischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Der besondere Charakter des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden (im Folgenden: angestammtes Siedlungsgebiet) und die Interessen der Sorben/Wenden sind bei der Gestaltung der Landes- und Kommunalpolitik zu berücksichtigen.
(2)
Als angestammtes Siedlungsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gelten die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz sowie diejenigen Gemeinden und Gemeindeteile in den Landkreisen Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße/Sprjewja-Nysa, in denen eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist. Im Einzelnen umfasst das angestammte Siedlungsgebiet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften über die Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg vom 11. Februar 2014 ( GVBl. I Nr. 7) die Gemeinden und Gemeindeteile, die in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt sind.
(3)
Änderungen der Gemeindezugehörigkeit führen nicht zu einem Ausscheiden aus dem angestammten Siedlungsgebiet. Bei Zusammenschlüssen von Gemeinden führt eine Zugehörigkeit einer der bisherigen Gemeinden zum angestammten Siedlungsgebiet zur fortgesetzten Zugehörigkeit dieses entstehenden Gemeindeteiles zum angestammten Siedlungsgebiet. Kann im Zuge einer bergbaubedingten Umsiedlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils, die oder der zum angestammten Siedlungsgebiet gehört, keine geeignete Wiederansiedlungsfläche im angestammten Siedlungsgebiet nach § 3 des Gesetzes zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg angeboten werden, so erweitert sich das angestammte Siedlungsgebiet um die Wiederansiedlungsfläche.
(4)
Durch das angestammte Siedlungsgebiet wird der geographische Anwendungsbereich für gebietsbezogene Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der nationalen Identität der Sorben/Wenden bestimmt. Im Einzelfall kann das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Ministerium auf Antrag einer Gemeinde nach Anhörung des jeweiligen Landkreises und des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag zeitlich befristet Ausnahmen von gebietsbezogenen Maßnahmen gewähren. Die Befristung soll die Dauer von vier Jahren nach Hinzutreten zum angestammten Siedlungsgebiet gemäß § 13c Absatz 1 nicht überschreiten.

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