(1)
Jeweils für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages wird ein Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden gewählt. Dieser besteht aus fünf Mitgliedern. Die nach Absatz 2 gewählten Mitglieder des Rates werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages in ihr Amt berufen. Bis zur Berufung des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden nimmt dessen Aufgaben der bisherige Rat wahr.
(2)
Die Dachverbände nach § 4a organisieren gemeinsam eine freie, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl der Ratsmitglieder und benennen einen Wahlausschuss, der aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter wählt. Wahlberechtigt sind alle im Land nach dem Brandenburgischen Landeswahlgesetz wahlberechtigten Sorben/Wenden. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 2 wird durch den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zum Ausdruck gebracht. Das Wählerverzeichnis wird von einer durch die Dachverbände nach § 4a gemeinsam zu benennenden Stelle innerhalb einer ihrer Geschäftsstellen geführt. Wahlvorschläge können bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter von Vereinen und Verbänden, die sich in ihrer Satzung zu sorbischen/wendischen Zielen bekennen, eingereicht werden. Wählbar sind alle Sorben/Wenden, die sich in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag eingetragen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Wer sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hat, kann sein Stimmrecht durch Briefwahl wahrnehmen. Das Wahlergebnis stellt der Wahlausschuss fest. Gewählt sind die fünf Bewerber mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin und vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die notwendigen Sachkosten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl trägt das Land Brandenburg. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden und im Benehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages das Nähere insbesondere zu Bildung der Wahlorgane, Wahlberechtigung, Wählerverzeichnis, Festsetzung des Wahltermins, Vorschlagsberechtigung im Sinne von Satz 5, Zulassung der Wahlvorschläge, Wahlvorbereitung und -durchführung sowie Erstattung von Kosten im Sinne von Satz 11 durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3)
Der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden berät den Landtag. Er hat die Aufgabe, bei allen Beratungsgegenständen, durch die die Rechte der Sorben/Wenden berührt werden können, deren Interessen zu wahren. Dazu ist er vom Landtag anzuhören. Bei entsprechenden Beratungsgegenständen verfügen Mitglieder des Rates über beratende Stimme in den Ausschüssen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
(4)
Die Mitglieder des Rates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt eine Richtlinie des Präsidiums des Landtages. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 2 kann auch die Erstattung von Reisekosten für Reisen außerhalb des Landes Brandenburg umfassen, sofern die Reise mit der Tätigkeit des Rates auf nationaler oder europäischer Ebene im Zusammenhang steht.