(1)
Jeder Landkreis im angestammten Siedlungsgebiet sowie die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz hat eine hauptamtliche Beauftragte oder einen hauptamtlichen Beauftragten für Angelegenheiten der Sorben/Wenden im Umfang einer Vollzeitstelle und trifft im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung andere geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Sorben/Wenden.
(2)
Bei den Ämtern, den amtsfreien Städten und Gemeinden sowie den Verbandsgemeinden im angestammten Siedlungsgebiet sollen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Angelegenheiten der Sorben/Wenden benannt oder andere geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Sorben/Wenden getroffen werden.
(3)
Die Beauftragte oder der Beauftragte für Angelegenheiten der Sorben/Wenden vertritt die Belange der Sorben/Wenden. Sie oder er ist Ansprechpartner für die Sorben/Wenden und fördert ein gedeihliches Zusammenleben zwischen sorbischer/wendischer und nichtsorbischer/nichtwendischer Bevölkerung. Die hauptamtliche Beauftragte oder der hauptamtliche Beauftragte eines Landkreises unterstützt zudem die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter in sorbischen/wendischen Angelegenheiten. Der Dienstsitz der Beauftragten oder des Beauftragten befindet sich am Sitz der jeweiligen Verwaltung. Für die Beauftragte oder den Beauftragten gilt § 17 Absatz 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend. Die Regelungen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleiben hiervon unberührt.