(1)
Das Land Brandenburg schützt und fördert die sorbische/wendische Kultur. Die Verpflichtung zur Förderung der sorbischen/wendischen Kultur erfüllt das Land insbesondere durch seine Beteiligung an der Stiftung für das sorbische Volk.
(2)
Die Gemeinden und Gemeindeverbände im angestammten Siedlungsgebiet beziehen sorbische/wendische Kultur angemessen in ihre Kulturarbeit ein. Sie fördern sorbische/wendische Kunst und Bräuche sowie ein von Tradition, Toleranz und gegenseitiger Achtung geprägtes Zusammenleben ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.