Jurafuchs

§ 13b

SWG
Verordnungsermächtigung
Stand 2024-03-05
(1)
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden durch Rechtsverordnung das Nähere zur Durchführung von § 8 zu regeln.
(2)
Das für Schule und Kindertagesstätten zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Schule und Kindertagesstätten zuständigen Ausschuss des Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden durch Rechtsverordnung das Nähere zu § 10 zu regeln.
(3)
Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Verkehr zuständigen Ausschuss des Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden durch Rechtsverordnung das Nähere zu § 11 zu regeln.
(4)
Das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständigen Ausschuss des Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens zur Prüfung und Zahlung eines aufwandsabhängigen Betrages nach § 13a durch Rechtsverordnung zu regeln. Für die Fälle, in denen die Aufzeichnungen abgelaufener Haushaltsjahre eine Prognose für das Folgejahr zulassen, kann in der Rechtsverordnung geregelt werden, eine an Personalkosten und einer Sachkostenpauschale orientierte Jahrespauschale zu bilden und auf Antrag zur Abgeltung der Mehrkosten eines Jahres zu bewilligen. Im Anschluss an die beiden ersten vollständigen Haushaltsjahre der Anwendung des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften über die Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 7) sollen die Kostenerstattungen insgesamt evaluiert werden.

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