(1)
Die Interessen des sorbischen/wendischen Volkes und der Bürgerinnen und Bürger sorbischer/wendischer Volkszugehörigkeit können auf Landes- und kommunaler Ebene von einem anerkannten Dachverband sorbischer/wendischer Verbände und Vereine wahrgenommen werden.
(2)
Die Anerkennung eines Dachverbandes der sorbischen/wendischen Verbände und Vereine erfolgt durch das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Ministerium nach Anhörung des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag, wenn ein Verband
1.
nach seiner Satzung nicht nur vorübergehend die Belange des sorbischen/wendischen Volkes fördert,
2.
zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis, eine demokratische Binnenstruktur sowie die Leistungsfähigkeit des Verbandes zu berücksichtigen, und
4.
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist.
(3)
Ein nach Absatz 2 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Maßnahmen des Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder gegen deren Unterlassung einlegen, wenn geltend gemacht wird, dass die Maßnahme oder ihr Unterlassen zu Vorschriften des Landesrechts in Widerspruch steht, die Rechte des sorbischen/wendischen Volkes oder von Sorben/Wenden begründen. Soweit ein Sorbe/Wende selbst seine Rechte durch eine Klage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, sind Rechtsbehelfe nach Satz 1 unzulässig.