Jurafuchs

§ 13c

SWG
Übergangsbestimmung
Stand 2024-03-05
(1)
Das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Ministerium kann auf Antrag einer Gemeinde oder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages Veränderungen des angestammten Siedlungsgebietes feststellen. Die Entscheidung erfolgt nach Anhörung der jeweiligen Gemeinde, des jeweiligen Landkreises, der anerkannten Dachverbände der Sorben/Wenden sowie des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden. Falls das zuständige Ministerium im Ergebnis der Antragsprüfung feststellt, dass die in diesem Gesetz festgeschriebenen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet nicht vorliegen, ist der Landtag zu unterrichten. Die Frist für Anträge nach Satz 1 endet 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2)
Das für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden durch Rechtsverordnung das Nähere zum Antragsverfahren und zur Antragsprüfung gemäß Absatz 1 zu regeln.

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