Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen und für Privatstraßen, -wege und -plätze gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 1
StrG LSAGeltungsbereich
Abschnitt 1: Grundsätze
Stand 1993-07-06