Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 37d
StrG LSAPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Abschnitt 6: Planung, Planfeststellung und Enteignung
Stand 1993-07-06