Jurafuchs

§ 4

StrG LSA
Straßenverzeichnisse und Straßennummern
Abschnitt 1: Grundsätze
Stand 1993-07-06
(1)
Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Numerierung der Landesstraßen und die Grundsätze für die Numerierung der Kreisstraßen.
(2)
Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden von den Gemeinden Bestandsverzeichnisse angelegt und geführt. Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bestandsverzeichnisse bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu vervollständigen. Die Bestandsverzeichnisse sind nach Fertigstellung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen.
(3)
Nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 2 Satz 3 wird vermutet, dass eine nach § 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung verfügt ist. Ist eine Straße nicht im Straßenverzeichnis nach Absatz 1 oder im Bestandsverzeichnis nach Absatz 2 eingetragen worden, so gilt sie nicht als öffentliche Straße im Sinne dieses Gesetzes.

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