Jurafuchs

§ 48

StrG LSA
Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8: Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1993-07-06
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 17 Abs. 1 eine von ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht unverzüglich beseitigt oder unbefugt Abfall oder Gegenstände auf die Straße gebracht hat oder die zuständige Behörde nicht unverzüglich benachrichtigt;
2.
entgegen § 17 Abs. 2 eine öffentliche Straße oder einzelne Bestandteile verändert;
3.
entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder einer nach § 18 Abs. 2 Satz 2 erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt;
4.
entgegen § 18 Abs. 4 Satz 1 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder einem vollziehbaren Verlangen nach § 18 Absatz 4 Satz 3 nicht Folge leistet;
5.
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 einer vollziehbaren Anordnung nicht Folge leistet;
6.
entgegen § 22 Abs. 4 Zufahrten nicht vorschriftsmäßig unterhält;
7.
einer nach § 22 Abs. 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt;
8.
entgegen § 24 Abs. 1 oder 2 bauliche Anlagen errichtet, ändert oder anders nutzt oder vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen die Straßenbaubehörde eine Ausnahme zugelassen oder eine Zustimmung erteilt hat;
9.
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend unterhält;
10.
entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 die notwendigen Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt, unterhält oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 5 ihre Beseitigung nicht duldet;
11.
entgegen § 33 Abs. 4 Satz 1 eine Umleitung nach schriftlicher Aufforderung nicht duldet;
12.
entgegen § 36 Abs. 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet;
13.
entgegen der Veränderungssperre nach § 38 Abs. 1 Satz 1 wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

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