Jurafuchs

§ 43

StrG LSA
Straßenbaulast Dritter
Abschnitt 7: Träger der Straßenbaulast, Straßenaufsicht
Stand 1993-07-06
(1)
§ 42 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.
(2)
Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.

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