(1)
Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1.
Landesstraßen;
2.
Kreisstraßen;
3.
Gemeindestraßen; das sind
a)
Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde dienen oder zu dienen bestimmt sind (innerörtliche Gemeindestraßen),
b)
Straßen, die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind (außerörtliche Gemeindestraßen);
4.
sonstige öffentliche Straßen.
(2)
Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.