Jurafuchs

§ 44

StrG LSA
Beauftragung Privater
Abschnitt 7: Träger der Straßenbaulast, Straßenaufsicht
Stand 1993-07-06
(1)
Mit der Planung, der Finanzierung, dem Bau, der Unterhaltung oder dem Betrieb von öffentlichen Straßen können auch Private beauftragt oder beliehen werden. Die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zuständige Straßenaufsichtsbehörde hat zuzustimmen. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)
Die §§ 40 und 41 gelten entsprechend.

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