(1)
Mit der Planung, der Finanzierung, dem Bau, der Unterhaltung oder dem Betrieb von öffentlichen Straßen können auch Private beauftragt oder beliehen werden. Die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zuständige Straßenaufsichtsbehörde hat zuzustimmen. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)
Die §§ 40 und 41 gelten entsprechend.