Jurafuchs

§ 12

StrG LSA
Grundbuchberichtigung und Vermessung
Abschnitt 2: Eigentum
Stand 1993-07-06
(1)
Bei Übergang des Eigentums an Straßen nach § 11 Abs. 1 soll der neue Träger der Straßenbaulast unverzüglich die Berichtigung des Grundbuches herbeiführen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Bestätigung der Straßenbehörde, daß das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast gehört.
(2)
Für die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch nach § 11 Abs. 1 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
(3)
Die Kosten für eine Vermessung oder Abmarkung des übergegangenen Grundstücks oder Grundstücksteils hat der neue Träger der Straßenbaulast zu tragen oder zu erstatten.
(4)
Das Eigentum des Landes ist einzutragen für das „Land Sachsen-Anhalt (Verwaltung der Landesstraßen)“.

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