Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörden vorübergehend beschränkt werden, wenn und soweit dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind von der Straßenbaubehörde kenntlich zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde und die Gemeinden, welche die Straße berührt, sind über wesentliche Beschränkungen unverzüglich zu unterrichten.
§ 15
StrG LSABeschränkung des Gemeingebrauchs
Abschnitt 3: Gemeingebrauch, Sondernutzungen und sonstige Nutzung
Stand 1993-07-06