Für Sondernutzungen können gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 und § 50 Abs. 2 Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
§ 21
StrG LSAGebühren für Sondernutzung
Abschnitt 3: Gemeingebrauch, Sondernutzungen und sonstige Nutzung
Stand 1993-07-06