Jurafuchs

§ 27

StrG LSA
Bepflanzung des Straßenkörpers
Abschnitt 4: Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen
Stand 1993-07-06
Die Bepflanzung des Straßenkörpers bleibt dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Ihre Pflege und Unterhaltung ist Teil der Straßenbaulast. Der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Gestaltung des Landschaftsbildes soll dabei Rechnung getragen werden. Die Straßenanlieger haben alle erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

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