(1)
Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die öffentliche Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Ist die öffentliche Stelle, an die der Antrag gerichtet wurde, nicht die zuständige Stelle, hat sie dem Antragsteller die zuständige Stelle mitzuteilen, sofern ihr diese bekannt ist. Entsprechendes gilt bei vorübergehend beigezogenen amtlichen Informationen einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden sollen.
(2)
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3)
Über den ordnungsgemäßen Antrag hat die öffentliche Stelle unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat nach Eingang, zu entscheiden. Diese Frist kann durch die öffentliche Stelle dann einmal angemessen verlängert werden, wenn Umfang oder Komplexität der amtlichen Informationen oder die Beteiligung Dritter nach Absatz 4 dies erfordern. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zu informieren.
(4)
Sofern ein Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 betroffen ist, gibt ihm die öffentliche Stelle schriftlich die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, es sei denn, ein schutzwürdiges Interesse des Dritten kann ausgeschlossen werden. Im Fall des § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt die Einwilligung eines Dritten als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt. Ist dem Antrag stattzugeben, weil schutzwürdige Belange des Dritten nicht entgegenstehen oder das Informationsinteresse das Interesse des Dritten an der Geheimhaltung überwiegt, gibt die öffentliche Stelle dem Dritten unter Hinweis auf Gegenstand und Rechtsgrundlage der beabsichtigten Entscheidung Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Entscheidung der öffentlichen Stelle ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu machen. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.
(5)
Besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen amtlichen Informationen möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen amtlichen Informationen einverstanden erklärt. Art und Umfang der Abtrennung oder Unkenntlichmachung sind anzugeben.
(6)
Im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Antrags soll mitgeteilt werden, ob und gegebenenfalls wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ergeht eine schriftliche oder elektronische Entscheidung, die innerhalb der Fristen nach Absatz 3 bekannt zu geben ist. Die Entscheidung ist zu begründen. Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags ist auf die Möglichkeit, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen, hinzuweisen. Im Fall eines mündlichen oder elektronischen Antrags bedarf es einer schriftlichen Entscheidung nur auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellers.