Jeder, der sich in seinem Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz oder dem Thüringer Umweltinformationsgesetz verletzt sieht, kann den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen. Die Bestimmungen über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.
§ 17
ThürTGAnrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit
Förderung und Gewährleistung des Rechts auf Informationszugang, Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit
Stand 2019-10-10