Jurafuchs

§ 9

ThürTG
Antrag
Informationszugang auf Antrag
Stand 2019-10-10
(1)
Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen wird auf Antrag gewährt. Der an die zuständige Stelle zu richtende Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch gestellt werden.
(2)
In den Fällen des § 2 Abs. 2 ist der Antrag an diejenige öffentliche Stelle zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder die dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen hat. Im Fall der Beleihung ist der Antrag gegenüber dem Beliehenen zu stellen.
(3)
Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5, muss er begründet und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ein rechtliches Interesse geltend gemacht werden. In den Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 2 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sollen in der Begründung die besonderen Umstände des Einzelfalls dargelegt werden, aufgrund derer ein überwiegendes Offenbarungsinteresse geltend gemacht wird.
(4)
Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche amtlichen Informationen er gerichtet ist. Der Antragsteller ist bei fehlender Bestimmtheit des Antrags zu beraten und zu unterstützen.

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