Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung und berichtet dem Landtag vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 25 Abs. 1 Satz 2 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz und mit der Verwaltungskostenordnung nach § 15 Abs. 2 Satz 1. Hierbei ist insbesondere auf die Rechtsentwicklungen und Erfahrungen sowie, mit Blick auf die Frage einer Erweiterung der Transparenzpflicht, auf die Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Teilnahme von Kommunen am Transparenzportal einzugehen. Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit ist vor der Zuleitung des Berichts an den Landtag zu unterrichten; sie oder er gibt dazu eine Stellungnahme ab.
§ 22
ThürTGEvaluierung und Berichtspflichten
Förderung und Gewährleistung des Rechts auf Informationszugang, Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit
Stand 2019-10-10