(1)
Die Landesregierung richtet ein barrierefreies öffentlich zugängliches Transparenzportal ein, welches das Zentrale Informationsregister für Thüringen um weitere Informationsangebote erweitert. Bei der Verknüpfung weiterer Informationsangebote sind die betroffenen öffentlichen Stellen zur Mitwirkung verpflichtet. Weitere Informationsangebote in diesem Sinne sind insbesondere
1.
das Landesrecht Thüringen,
2.
das Geoportal Thüringen,
3.
die Parlamentsdokumentation des Landtags,
4.
die Digitale Bibliothek Thüringen,
5.
die statistischen Veröffentlichungen des Landesamts für Statistik,
6.
das Thüringer Umweltportal,
7.
das Archivportal Thüringen,
8.
das Thüringer Stiftungsverzeichnis,
9.
die Rechtsprechungsdatenbanken der Thüringer Gerichte,
10.
das zentrale Landesportal nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung,
11.
die durch die Staatskanzlei gelisteten Webseiten der Ministerien und ihrer nachgeordneten Behörden (Suchmaschinenindex),
12.
Informationen entsprechend der „Leitlinien zur Transparenz in der Forschung und Wissenschaft“ und
13.
das digitale Kultur- und Wissensportal Thüringens.
(2)
Das Transparenzportal enthält eine Such- und eine Rückmeldefunktion, bei der Nutzerdaten nicht verarbeitet werden. Die Rückmeldefunktion ermöglicht eine Reaktion auf gemeldete Anregungen und Defizite im Zusammenhang mit der Informationsbereitstellung. Die Suchfunktion ermöglicht neben einer Volltextsuche zumindest auch eine Suche nach
1.
der einstellenden Stelle,
2.
der Kategorie der Information,
3.
dem Zeitpunkt der Einstellung der Information und
4.
den am häufigsten aufgerufenen Informationen.
(3)
Die Bereitstellung von Informationen in der Anwendung „GovData - Das Datenportal für Deutschland“ erfolgt über eine Spiegelung von Informationen aus dem Transparenzportal.
(4)
Zur Vermeidung von Doppelungen erfolgen Einstellungen in das Transparenzportal ausschließlich durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 zuständige sachnächste Stelle. Informationen werden in das Transparenzportal eingestellt, in dem ein Link zu den Informationen zusammen mit den die Informationen näher beschreibenden standardisierten Metadaten in der Anwendung gespeichert werden. Soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können statt einem Link zu den einzustellenden Informationen die Informationen selbst unmittelbar im Transparenzportal veröffentlicht werden.
(5)
Informationen, die über das Transparenzportal abgerufen werden können, sollen bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen als Druckversion, andernfalls als Textversion bereitgestellt werden. Die Informationen sollen nach Möglichkeit barrierefrei und maschinell durchsuchbar sein und nach den technischen Möglichkeiten auch in einem Format vorgehalten werden, das eine maschinelle Weiterverwendung ermöglicht. Für die Bereitstellung von Daten gilt § 21 Abs. 1 ThürEGovG.
(6)
Die Einstellung von Informationen auf dem Transparenzportal lässt Veröffentlichungspflichten aufgrund anderer Rechtsnormen unberührt.
(7)
Einzelheiten in Bezug auf Betrieb und Nutzung des Transparenzportals werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. Hierbei kann die Landesregierung insbesondere Verfahrensabläufe und Einzelheiten für die Einstellung von Informationen festlegen und regeln welche weiteren Informationsangebote nach Absatz 1 mit dem Transparenzportal verknüpft werden und welche Mitwirkungsleistungen hierzu nach Absatz 1 Satz 2 von den öffentlichen Stellen zu erbringen sind.
(8)
Die Informationen sollen mindestens zehn Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden.
(9)
Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der veröffentlichten Informationen ist frei, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.