Jurafuchs

§ 4

ThürTG
Recht auf Informationszugang
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2019-10-10
(1)
Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern haben Anspruch auf
1.
kostenlosen Zugang zum Transparenzportal, ohne dass eine Registrierung hierfür erforderlich ist, und
2.
Zugang zu amtlichen Informationen nach Maßgabe dieses Gesetzes, die bei den in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden.
(2)
Soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln, gehen diese den Bestimmungen dieses Gesetzes vor. Der Zugang zu nicht veröffentlichten Umweltinformationen wird auf Antrag nach den Vorgaben des Thüringer Umweltinformationsgesetzes gewährt. In laufenden Verfahren wird Zugang zu Informationen nur nach Maßgabe des anzuwendenden Verfahrensrechts gewährt.
(3)
Im Umfang der Veröffentlichungs-, der Transparenz- und der Informationspflicht nach diesem Gesetz entfällt für die Bediensteten der Stellen nach § 2 Abs. 1 die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

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