amtlichen Zwecken dienende vorhandene Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu,
Informationen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) in der jeweils geltenden Fassung,
amtliche Informationen und Umweltinformationen,
Informationen, die in Form des § 22 Abs. 2 des Thüringer E-Government-Gesetzes (ThürEGovG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212; S. 294) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen,
natürliche oder juristische Personen, über die Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, vorliegen,
die Pflichten, amtliche Informationen nach §§ 9 bis 15 auf Antrag zugänglich zu machen,
alle diejenigen, die Informationen aus dem Transparenzportal abrufen,
alle Verträge, welche eine transparenzpflichtige Stelle abschließt, mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der vollständig oder teilweise, mittelbar oder unmittelbar Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird.
Pflicht, Informationen von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit nach § 5 allgemein zugänglich zu machen, und
Veröffentlichungspflicht, die durch Einstellung in das Transparenzportal nach § 6 zu erfüllen ist.