Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Gegen eine Entscheidung sind Widerspruch und Klage zulässig. Die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde richtet sich nach den Zuständigkeiten für den Sachverhalt, dem die betroffene Information entstammt. Ein Widerspruchsverfahren nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen wurde.
§ 21
ThürTGRechtsweg
Förderung und Gewährleistung des Rechts auf Informationszugang, Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit
Stand 2019-10-10