(1)
Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die öffentlichen Stellen das Recht auf Informationszugang nach Maßgabe dieses Gesetzes erfüllen.
(2)
Das für die Informationsfreiheit zuständige Ministerium unterstützt die Kommunen bei der Teilnahme am Transparenzportal und bietet ein Modellprojekt zur Klärung von rechtlichen, organisatorischen und technischen Fragen aus spezifisch kommunaler Sicht an. Es kann Näheres, insbesondere zu Teilnehmern, Dauer, Vorgehens- und Verfahrensweise und Obliegenheiten, durch Verwaltungsvorschrift regeln.
(3)
Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen sollen das Recht auf Informationszugang nach Maßgabe dieses Gesetzes durch praktische Vorkehrungen fördern. In Betracht kommen zum Beispiel die Bestellung eines behördlichen Ansprechpartners oder Beauftragten sowie die Ermöglichung eines Zugangs zum Transparenzportal in den Dienstgebäuden.