Jurafuchs

§ 11

ThürTG
Informationszugang
Informationszugang auf Antrag
Stand 2019-10-10
(1)
Soweit der Anspruch auf Informationszugang besteht, sind die amtlichen Informationen unverzüglich zugänglich zu machen. Die öffentliche Stelle kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder amtliche Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Verlangt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf diese nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Kann die amtliche Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden, kann sich die öffentliche Stelle auf deren Angabe beschränken.
(2)
Die Auskunft kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Bei Gewährung von Auskunft oder Akteneinsicht ist dem Antragsteller die Anfertigung von Notizen und Kopien gestattet, sofern nicht Urheberrechte entgegenstehen.
(3)
Die öffentliche Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der amtlichen Information zu prüfen. § 8 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

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