Im Rahmen der nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vorzunehmenden Abwägung ist der Gesetzeszweck nach § 1 zu berücksichtigen. Überwiegt das Recht auf Informationszugang oder das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, so sind die Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen zugänglich zu machen.
§ 14
ThürTGAbwägung
Informationszugang auf Antrag
Stand 2019-10-10