Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§ 16
VwKostG SHVorschußzahlung und Sicherheitsleistung
Abschnitt III Allgemeine Vorschriften
Stand 1974-01-17