Jurafuchs

§ 8

VwKostG SH
Persönliche Gebührenfreiheit
Abschnitt III Allgemeine Vorschriften
Stand 1974-01-17
(1)
Von Verwaltungsgebühren sind befreit
1.
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
2.
das Land und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
3.
die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
4.
Sozialversicherungsträger, die der Aufsicht des Landes unterstehen,
5.
Landesrundfunkanstalten, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben,
6.
Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch einen Beleg des Finanzamts (Freistellungsbescheid, Körperschaftssteuerbescheid mit Anlagen oder vorläufige Bescheinigung) nachzuweisen und
7.
Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
(2)
Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen.
(3)
Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe nach Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen eines Landes und für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(4)
Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren bleiben die in Absatz 1 Genannten für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
1.
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung,
2.
Landesamt für Umwelt,
3.
Kataster- und Vermessungsbehörden,
4.
Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt),
5.
Medizinaluntersuchungsämter beim Universitätsklinikum Schleswig-Holstein,
6.
Prüfämter für Baustatik,
7.
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport für Angelegenheiten der Kampfmittelräumung,
8.
die nach § 30 Abs. 1 des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402) zuständigen Behörden,
9.
das für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz zuständige Ministerium für Aufgaben nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
10.
Ärztliche Stellen nach der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung und
11.
Schiedsstelle für Pflegesatzangelegenheiten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Schiedsstelle für Angelegenheiten des Pflege-Versicherungsgesetzes.

Durch Verordnung kann die Gebührenpflicht auf bestimmte Amtshandlungen der Behörden nach Satz 1 beschränkt werden. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →