Die Verwaltungsgebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.
§ 4
VwKostG SHArten der Gebührenbestimmung
Abschnitt II Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über Verwaltungsgebühren
Stand 1974-01-17