Jurafuchs

§ 2

VwKostG SH
Grundsatz
Abschnitt II Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über Verwaltungsgebühren
Stand 1974-01-17
(1)
Die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind durch Verordnung zu bestimmen. Dabei sind die §§ 3 bis 6 zu beachten.
(2)
Zum Erlaß der Verordnung wird die Landesregierung ermächtigt. Sie kann diese Befugnis für bestimmte Bereiche der Verwaltung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Landesregierung kann die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden zur Änderung der nach Satz 1 erlassenen Verordnung ermächtigen.

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