Jurafuchs

§ 28

VwKostG SH
Änderung von Rechtsvorschriften
Abschnitt V Schlußvorschriften
Stand 1974-01-17
§ 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10. März 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), wird wie folgt geändert:

a. Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

b. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

c)
Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

Durch Satzung kann bestimmt werden, daß mit der Verwaltungsgebühr für bestimmte Amtshandlungen Auslagen nach Satz 2 abgegolten sind. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, kann die Erstattung der in Satz 2 aufgeführten Auslagen auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

(6)
Von Verwaltungsgebühren sind befreit
1.
die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
2.
Körperschaften. Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen, und
3.
Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen."

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