Jurafuchs

§ 5

VwKostG SH
Pauschgebühren
Abschnitt II Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über Verwaltungsgebühren
Stand 1974-01-17
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können für einen im voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren zugelassen werden. Ist zu erwarten, daß die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.

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