Jurafuchs

§ 24

VwKostG SH
Bemessung der Gebührensätze
Abschnitt IV Allgemeine Vorschriften über Benutzungsgebühren
Stand 1974-01-17
(1)
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß die Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung gedeckt werden. Die Gebührensätze sind nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen.
(2)
Kosten nach Absatz 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, und eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil unberücksichtigt. Soweit die Umsätze der öffentlichen Einrichtung der Umsatzsteuer unterliegen, kann die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegt werden.

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