Für bestimmte Arten von Amtshandlungen können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.
§ 6
VwKostG SHErmäßigung und Befreiung
Abschnitt II Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über Verwaltungsgebühren
Stand 1974-01-17