(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, im übrigen mit Beginn der Benutzung. Sie ist mit Beginn der Benutzung zu entrichten, soweit durch Verordnung aufgrund des § 23 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
(2)
§ 7 Nr. 6 und § 10, 14, 18, 19, 20 und 21 gelten entsprechend.