(1)
Die öffentlichen Einrichtungen des Landes, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, die gebührenpflichtigen Benutzungsarten und die Gebührensätze sind durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist § 24 zu beachten.
(2)
§ 2 Abs. 2 und § 5 und § 6 gelten entsprechend.